der NEUMANN ELEKTRONIK GMBH nachfolgend „Auftraggeber“ genannt
gültig ab 1. Januar 2020
1.Allgemeines – Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Die Bestellungen des Auftraggebers über Lieferungen und sonstige mit der Lieferung im Zusammenhang stehende (Neben-) Leistungen (nachfolgend insgesamt „Leistungen“ oder „Lieferungen“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annimmt. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers auch für alle künftigen Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass der Auftraggeber jeweils verpflichtet ist, gesondert auch die Geltung dieser Einkaufsbedingungen hinzuweisen.
2.Schriftform – Bestellung
2.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2.2 Der Lieferant kann die Bestellung des Auftraggebers nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang annehmen.
3.Qualitätssicherung
Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dem Auftraggeber diese auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant wird auf die Anforderung des Auftraggebers mit dem Auftraggeber eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen, und zwar auf der Grundlage der EN ISO 9001 in der jeweils gültigen Fassung oder etwaigen nachfolgenden oder ergänzenden Normen.
4. Lieferung – Versand – Verpackung – Pflichten nach dem ElektroG – Gefahrübergang – REACH Konformität und Informationspflichten
4.1 Sofern der Auftraggeber mit dem Lieferanten keine abweichende Vereinbarung getroffen hat, erfolgen Lieferungen DDP (Incoterms 2010) an den in der Bestellung des Auftraggebers genannten Lieferort oder sofern in der Bestellung kein Lieferort angegeben ist, DDP zum Firmensitz des Auftraggebers.
4.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind nur nach der ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Annahme von Teilleistungen oder verspäteten Leistungen lassen die vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer des Auftraggebers, sowie den Inhalt der Sendung deutlich anzugeben. Darüberhinausgehende Vorschriften gemäß Bestellung / technischen Unterlagen sind einzuhalten.
4.4 Der Lieferant ist zur sachgerechten Verpackung und sachgerechten Versendung verpflichtet. Die Auswahl des geeigneten Transporteurs ist Sache des Lieferanten.
4.5 Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferant zur unentgeltlichen Rücknahme und fachgerechten Abholung und Entsorgung von Verpackungsmaterial verpflichtet. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung zu führen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abholung und Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.
4.6 Auf Verlangen des Auftraggebers ist dem Auftraggeber die Versandbereitschaft anzuzeigen. Der Lieferant hat den Auftraggeber von etwaigen Transportschäden unverzüglich zu unterrichten.
4.7 Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) einzuhalten und die sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen und – soweit diese nicht übertragbar sind – dem Auftraggeber bei deren Erfüllung zu unterstützen. Der Lieferant verpflichtet sich diesbezüglich insbesondere, für den Auftraggeber kostenfrei die Herstellerkennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG nach den Vorgaben des Auftraggebers auf den Vertragsgegenstand aufzubringen sowie den jeweiligen Vertragsgegenstand mit dem Symbol gemäß § 7 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit Anlage 2 des ElektroG nach den Vorgaben des Auftraggebers zu kennzeichnen.
4.8 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Erfordernisse der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Verordnung EG Nr. 1907/2006, „REACH-Verordnung“) in Ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen. Die in den gelieferten Produkten (und deren Verpackung) des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung und die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage hat der Lieferant dem Auftraggeber außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mitzuteilen. Werden dem Auftraggeber wegen Verletzung der REACH-Vorschriften von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Lieferung des Lieferanten zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die nicht vorhandene REACH-Konformität verursacht wurde, es sei denn, eine Haftung des Lieferanten scheidet in diesen Fällen aufgrund des Fehlens seines Verschuldens aus.
4.9 Ursprungszeugnisse, Warenverkehrsbescheinigungen, Präferenzursprungszeugnisse etc. bzw. Ursprungsnachweise sind auf Verlangen des Auftraggebers vom Lieferanten in der notwendigen Form und auf Kosten des Lieferanten zu erstellen.
4.10 Der Lieferant ist verpflichtet, bei Auftragserteilung an den Auftraggeber zu melden, wenn Waren aus seinem Lieferumfang der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr gemäß AWG, AWV oder EG-Dual-Use-VO in der jeweils geltenden Fassung unterliegen bzw. wenn diese auf der Liste der Dual Use-Waren enthalten sind. Der Lieferant hat unverzüglich an den Auftraggeber zu melden, wenn Waren zwar bei der Auftragserteilung nicht einer Ausfuhrbewilligungspflicht unterlagen oder nicht auf der Dual Use- endstanden, jedoch inzwischen bewilligungspflichtig geworden sind bzw. in die Dual Use-Liste aufgenommen wurden oder wenn dem Lieferanten sonstige Ausfuhrhindernisse oder Hemmnisse bekannt werden. Werden dem Auftraggeber wegen Verletzungen des AWG, AWV oder der EG-Dual-Use-VO von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Lieferung des Lieferanten zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die nicht vorhandene AWG, AWV oder der EGDual- Use-VO – Konformität verursacht wurde, es sei denn, eine Haftung des Lieferanten scheidet in diesen Fällen aufgrund des Fehlens seines Verschuldens aus.
4.11 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung und das Eigentum gehen nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Auftraggeber über, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Der Lieferant hat sich den Empfang der Lieferung von einer bevollmächtigten Person des Auftraggebers schriftlich quittieren zu lassen.
4.12 Es gelten weiterhin alle einschlägigen EU Verordnungen und Normen für das jeweilige Produkt.
5. Liefertermine – Verzug
5.1 Die in der Bestellung angegebene Leistungszeit/Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung verbindlicher Liefertermine ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder dem Lieferanten erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Weder die Mitteilung noch das Schweigen des Auftraggebers darauf stellen eine Anerkennung eines neuen Liefertermins dar oder berühren die vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers.
5.2 Werden Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz und Rücktritt zu verlangen. Verlanget der Auftraggeber Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5.3 Befindet sich der Lieferant im Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Bestellwertes der Lieferung, mit deren Lieferung der Lieferant sich in Verzug befindet, für jede volle Woche nach Verzugseintritt zu verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5% des gesamten Bestellwertes. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; der Auftraggeber wird den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung gegenüber dem Lieferanten erklären. Der Auftraggeber kann neben einer Vertragsstrafe Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens fordern. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet. Weitergehende Ansprüche und Rechte aus Verzug bleiben unberührt.
6. Preise – Rechnungsstellung – Zahlung
6.1 Die Preise sind Festpreise und unterliegen keiner nachträglichen Änderung. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich die Preise frei Bestimmungsort einschließlich der Kosten für Versand und Verpackung und deren Entsorgung. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt gegebenenfalls die Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
6.2 Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zwingend postalisch zu richten. Die Rechnung darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
6.3 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde erfolgt die Rechnungsbegleichung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem sowohl die Rechnung als auch die Ware beim Auftraggeber eingegangen bzw. die Leistungen erbracht sind. Zahlungen erfolgen jeweils unter Vorbehalt und bedeuten weder Abnahme noch Anerkennung einer Leistung als vertragsgemäß.
7. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
7.1 Der Lieferant hat die Ware 100%ig geprüft zu liefern. Der Auftraggeber prüft nach Eingang der Lieferungen lediglich, ob diese der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Ferner nimmt der Auftraggeber Prüfungen nach dem Stichprobenverfahren vor. Der Lieferant verzichtet insoweit auf etwaige weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Wareneingangskontrolle.
7.2 Sofern der Auftraggeber im Rahmen einer Stichprobenprüfung Mängel feststellen, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzuweisen oder nach der Wahl des Auftraggebers die gesamte Lieferung zu kontrollieren und den dadurch entstehenden Prüfaufwand dem Lieferanten zu berechnen.
7.3 Die Rügefrist für Mängel beträgt 5 Werktage. Die Rügefrist beginnt bei offensichtlichen Mängeln mit der Übergabe, bei nicht offensichtlichen Mängeln mit der Entdeckung des Mangels.
8. Beschaffenheit – Qualität
8.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen haben dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und Vorschriften sowie den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden zu entsprechen.
Insbesondere sind auch die Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Im Übrigen ist unter Wahrung der handelsüblichen Sorgfalt, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung oder Weiterverarbeitung der Produkte zu liefern und zu leisten.
8.2 Bei Leistungen, denen Zeichnungen, Pläne oder sonstige Spezifikationen oder Beschaffenheitsmerkmale aufweisende Auftragsunterlagen zugrunde liegen, sind die darin enthaltenen Spezifikationen und Beschaffenheitsmerkmale genauestens einzuhalten. Sie gehen den – im Übrigen geltenden – Industrienormen vor.
8.3 Änderungen in der Ausführung oder Qualität der zu erbringenden Leistungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen oder gegenüber vorangegangenen Leistungen darf der Lieferant nur vornehmen, wenn der Auftraggeber der Änderung vorher schriftlich zugestimmt hat.
8.4 In Zweifelsfällen hat sich der Lieferant über den vorgesehenen Verwendungszweck oder die Art der Weiterverarbeitung zu erkundigen.
8.5 Eine teilweise Annahme oder Verarbeitung der gelieferten Produkte oder Leistungen bedeutet nicht die rügelose Annahme. Trotz teilweiser Inanspruchnahme oder Verarbeitung der gelieferten Produkte oder Leistungen bleiben sämtliche Mängelansprüche erhalten.
9. Mängelansprüche
9.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Im Falle von Mängeln kann der Auftraggeber in jedem Fall nach Wahl des Auftraggebers die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Lieferant hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
9.2 Wenn (a) der Auftraggeber dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bestimmt hat, (b) die Nacherfüllung fehlgeschlagen, (c) unzumutbar, (d) vom Lieferanten ernsthaft und endgültig verweigert wird, oder, (e) wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Geltendmachung der nachfolgend umschriebenen weitergehenden Rechte rechtfertigen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten. Jeweils zusätzlich oder alternativ ist der Auftraggeber berechtigt, Ersatz des durch die Lieferung der mangelhaften Produkte entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
9.3 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Gefahrübergang, es sei denn, dass gesetzlich eine längere Verjährung vorgesehen ist oder der Auftraggeber mit dem Lieferanten eine längere Verjährungsfrist vereinbart hat.
9.4 Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften über die Lieferung mangelhafter Produkte Anwendung. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Produkte bleibt dem Auftraggeber insoweit unbenommen.
10. Produkt- und Produzentenhaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen im Rahmen der Produzenten- und Produkthaftung freizustellen, soweit der die Haftung auslösende Fehler auf ein vom Lieferanten geliefertes Produkt zurückzuführen ist und dem Lieferanten nicht der Nachweis gelingt, dass der Fehler nicht aus dem Herstellungs- oder Organisationsbereich des Lieferanten resultiert. Der Anspruch umfasst auch die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion.
10.2 Der Lieferant hat den Auftraggeber auch auf die Risiken hinzuweisen, die von dem Produkt des Lieferanten bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.
10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Risiken eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen und diese auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen. Dem Auftraggeber eventuell zustehende weiterreichende Ansprüche bleiben unberührt.
11. Rechte Dritter
11.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit den Leistungen des Lieferanten keine Rechte Dritter verletzt werden.
11.2 Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Auftraggeber von diesen Ansprüchen freizustellen; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
11.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Ferner ist der Lieferant verpflichtet, dem Auftraggeber den im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.
11.4 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. Im Übrigen gelten für Rechtsmängel die Regelungen von Ziffer 9 sinngemäß.
12. Haftungsbegrenzungen/-beschränkungen
Der Lieferant haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen
Einkaufsbedingungen. Jeglicher Beschränkung der gesetzlichen und vertraglichen Schadenersatzansprüche (insbesondere aus Verzugs-, Mangel- und Produkthaftung) des Auftraggebers wird sowohl hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs als auch hinsichtlich des Haftungsumfangs und der Haftungshöhe ausdrücklich widersprochen.
13. Beistellungen – Unterlagen – Werkzeuge/Formen
13.1 Die vom Auftraggeber beigestellten Stoffe oder Produkte bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Eine Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe oder Produkte erfolgt stets für den Auftraggeber als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses auf den Auftraggeber übergeht. Der Lieferant verwahrt die im (Mit-)Eigentum stehenden Gegenstände des Auftraggebers unentgeltlich.
13.2 Alle Unterlagen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Entwürfe, Herstellvorschriften, Muster, Zeichnungen usw. (nachfolgend insgesamt „Unterlagen“ genannt), die dem Lieferanten vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe oder Ausführung eines Vertrages zur Verfügung stellen, bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Lieferant darf die Unterlagen nur im Rahmen der Vertragserfüllung verwenden. Unterlagen sind dem Auftraggeber kostenlos zurückzusenden oder im Fall einer elektronischen Übermittlung nachweisbar zu löschen, sobald diese zur Angebotsausarbeitung und zur Ausführung des Vertrages nicht mehr benötigt werden, und zwar einschließlich etwa gefertigter Kopien. Unterlagen aller Art die dem Lieferanten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, z.B. Angebotsunterlagen, Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen, sowie alle sonstigen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, soweit diese nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich und der Auftraggeber zuvor einwilligt. Erzeugnisse die vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach vertraulichen Angaben des Auftraggebers oder mit Werkzeugen des Auftraggebers oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers genutzt oder verwendet werden.
13.3 An Werkzeugen/Formen oder vergleichbaren Sachen behält sich der Auftraggeber das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge oder die vergleichbaren Sachen ausschließlich für die Herstellung der vom Auftraggeber zu erstellenden Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf Kosten des Lieferanten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten ebenfalls auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so kann der Auftraggeber Schadenersatzansprüche stellen.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung vom Auftraggeber offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen Werkzeuge, Formen und Ähnliches, die ganz oder zum Teil auf Kosten vom Auftraggeber angefertigt worden sind, mit der Herstellung in das Eigentum vom Auftraggeber über. Sie sind vom Lieferanten sorgfältig zu verwahren, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber berechtigt, die kostenlose Überlassung der Werkzeuge, Formen und Ähnliches zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Soweit die Gegenstände nicht im Eigentum vom Auftraggeber stehen, kann der Auftraggeber die Überlassung zur vorübergehenden Nutzung gegen eine angemessene Vergütung verlangen.
14. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungsrechte
Eigentumsvorbehaltsregelungen der Lieferanten akzeptiert der Auftraggeber gegebenenfalls nur in der Form des einfachen Eigentumsvorbehalts (Vorbehalt des Eigentums des Lieferanten bis zur Bezahlung der jeweils betroffenen Lieferungen). Alle
darüberhinausgehenden Formen des Eigentumsvorbehalts – insbesondere so genannte erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sowie Konzernvorbehalte – und sonstige Sicherungsrechte sind ausgeschlossen.
15. Datenschutz
Der Lieferant darf für die Durchführung der Vertragsleistung nur Arbeitskräfte einsetzen, die von ihm gemäß BDSG auf das
Datengeheimnis verpflichtet worden sind. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass alle mit der Bearbeitung oder Durchführung des Vertrages betrauten Arbeitskräfte die Bestimmungen des BDSG beachten. Der Lieferant hat die nach dem BDSG erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen zu gewährleisten und wird dem Auftraggeber auf dessen Anforderung, die zur Auftragskontrolle nach dem BDSG erforderlichen Auskünfte und Nachweise zur Verfügung stellen.
16. Geheimhaltung
16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm durch den Auftraggeber zur Kenntnis gelangenden Informationen (z.B. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten sowie deren Ablauf und Ergebnisse, sonstige technische oder kaufmännische Informationen jeder Art) vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Dritten dürfen die Informationen in keiner Weise zur Kenntnis gebracht werden; hiervon ausgenommen sind Arbeitskräfte des Lieferanten und sonstige Erfüllungsgehilfen, soweit sie die Informationen zur Durchführung des Vertrages benötigen. Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
16.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages.
16.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht hinsichtlich solcher Informationen, die allgemein bekannt sind oder dem Lieferanten durch einen Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zur Kenntnis gelangt sind.
16.4 Soweit der Lieferant geheimhaltungspflichtige Informationen in elektronischer Form erhält oder speichert, hat der Lieferant diese wie personenbezogene Daten entsprechend dem BDSG gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
16.5 Der Lieferant hat seine Arbeitskräfte und sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, entsprechend den vorstehenden Regelungen zur Geheimhaltung zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird.
17. Entgegenstehende Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbote, Abtretung
17.1 Bei mangelhafter Leistung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlungen in angemessenem Umfang zurückzuhalten, soweit sich nicht aus Treu und Glauben etwas anderes ergibt.
17.2 Die Abtretung gegen den Auftraggeber gerichteter Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam.
17.3 Mit einer Beschränkung der gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten und der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nicht einverstanden.
18. Compliance
18.1 Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung seiner Leistung den Verhaltenskodex des Auftraggebers beachten und seine Mitarbeiter und Nachunternehmer zu dessen Beachtung anhalten.
18.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge zu beachten.
18.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der
Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 1 a EntG, § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen.
18.4 Verstößt der Auftragnehmer gegen die in Ziffer 18.1 und 18.2 genannten Verpflichtungen, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne dass es einer Kündigungsandrohung bedarf.
19. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
19.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Auftraggebers Gerichtsstand; der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
19.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftraggebers Erfüllungsort.
19.3 Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG). Für die Auslegung ist allein nur der deutsche Text der Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgeblich.
Ende
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